Die Höhe des Jahresbeitrags finden Sie auf der Seite Beitritt
Sie können dem VBGR eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Der VBGR wird dann in der Regel Anfang Februar den fälligen Mitgliedsbeitrag von Ihrer Bank einziehen (unter Nutzung des SEPA-Verfahrens). Sollten Sie nicht bereits zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, können Sie dies jederzeit auch nachholen. Wir haben hierzu ein elektronisches Formular im PDF-Format erstellt. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Anzeige haben, können Sie auch ein Formular im DOC-Format oder ein lediglich handschriftlich ausfüllbares Formular im JPG-Format verwenden. Die Formulare enthalten Ausfüllhinweise in Form kleiner gelber Fenster, die erscheinen, wenn man mit dem Mauszeiger auf dem Feld verbleibt (Tooltips).
Mitglieder, die dem VBGR eine Bankeinzugsermächtung erteilt haben, müssen nichts tun. Selbstzahlende Mitglieder müssen den Beitrag bis zum 31. Januar des Jahres überweisen. Wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 1. März des Jahres gezahlt ist, kann eine Mahngebühr erhoben werden, die in der Beitragsordnung festgelegt ist (§ 7 Absatz 5 der Satzung). Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand oder werden beitragsrelevante Änderungen nicht innerhalb von 3 Monate mitgeteilt, so ruhen unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 5 seine Rechte im Verband (§ 7 Absatz 1 und 2 der Satzung).
Die aktuelle Satzung mit allen Bestimmungen zum Beitrag finden Sie hier: