Beihilfegrundlagen für Einsteiger*innen

Pflicht zum Abschluss einer ergänzenden private Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Bürgerinnen und Bürger die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Dies gilt auch für Beamte. Ohne eine solche Versicherung zahlt die Beihilfe keine Leistungen aus. Der Abschluss des Krankenversicherungsvertrages ist der Beihilfestelle nachzuweisen -§ 48 Absatz 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)-. Die VBGR-Mitglieder können hierfür die Angebote der Partnerunternehmen der dbb-vorteilswelt nutzen. Für weitere Informationen klicken Sie auf den unteren der nebenstehenden Buttons.

Beihilfeberechtigung für Kinder

Kinder sind beihilfeberechtigt, wenn die/der Beamte/in für sie einen Familienzuschlag erhält. ABER: Aus datenschutzrechtlichen Gründen erhält die Beihilfestelle keine Informationen über Veränderungen von der Besoldungsstelle. D.h. sobald die Kinder die Schule verlassen, um eine Ausbildung zu beginnen oder spätestens mit dem 18. Geburtstag muss der/die Beamte/in aktiv die Beihilfestelle informieren. Es besteht eine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen. Für den Nachweis der Beihilfeberechigung des Kindes ist die Vorlage einer Kopie der letzten Bezügemitteilung (ohne Gehaltshöhe) ausreichend. Die Beihilfeberechtigung endet spätestens mit dem Wegfall des Kindergelds. Also am letzten Tag des Monats in dem das Kind 25 Jahre alt wird. Es ist allerdings eine Verlängerung um maximal 12 Monate möglich, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert hat. Der Nachweis über das FSJ muss aktiv an die Beihilfestelle gesendet werden.

Beihilfesatz

Bei Beihilfeberechtigten, die für zwei oder mehr Kinder Kindergeld beziehen, erhöht sich der Beihilfesatz von 50% auf 70%. Sofern der Ehegatte keine eigene Krankenversicherung hat, erhält dieser ebenfalls Beihilfe. Der Beihilfesatz für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten beträgt immer 70%. Kinder haben einen Beihilfeanspruch von 80%. Für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen und für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen beträgt der Beihilfesatz 70 %. (vgl. § 46 BBhV)

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente

Merke: Für Kinder bis 12 Jahre werden die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente erstattet. Folglich werden diese Medikamente für Kinder über 12 Jahren nicht mehr erstattet. Ausnahme: bei speziellen Diagnosen gibt es eine Ausnahmenliste und der Arzt muss die Notwendigkeit der Verordnung nachweisen

Zahntechnische Leistungen

Auch zahntechnischen Leistungen sind beihilfefähig. Allerdings gibt es für die Leistungen der Zahntechniker und die Material- und Laborkosten eine Kostendeckelung. Die Beihilfe erstattet von diesen Aufwendungen jedoch nur 40 Prozent (§ 16 BBhV). Wir empfehlen daher, beim Abschluss einer privaten Zusatzversicherung einen sog. Beihilfeergänzungstarif abzuschließen, der diese nicht von der Beihilfe übernommenen Kosten erstattet.

Erstattung von Impfungen und ärztlichen Wahlleistungen zur Früherkennung

Gemäß § 41 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Satz 3 BBhV aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.Die BBhV verweist hier auf das SGB V. In den genannten Paragraphen werden

- die primäre Prävention durch Schutzimpfungen (im Rahmen von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) sowie

- die Gesundheitsuntersuchungen und Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (im Rahmen von Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten) erfasst.

In den Paragraphen des SGB V wird jeweils auf den Gemeinsamen Bundesausschuss verwiesen, der gemäß § 92 SGB V Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen in Richtlinien bestimmt.

Beispiel: ThinPrep Test Auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 BBhV (einschließlich Anlage 13) i. V. m. §§ 25 u. 92 SGB V und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie geht der Monolayer/ThinPrep Test über die beihilfefähige Vorsorgeuntersuchung hinaus. Im Krankheitsfall oder wenn infolge einer Vorsorgeuntersuchung ein Verdachtsfall aufgetreten ist, der einer weiteren eingehenden Diagnostik bedarf, kann der Monolayer/ThinPrep Test zur Anwendung kommen. Dazu bedarf es jedoch einer begründenden Diagnose. Liegt diese nicht vor, ist der ThinPrep Test nicht beihilfefähig.

Einreichen der Rechnungen

Sobald Sie Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 200,- € vorliegen haben, könnnen Sie einen Beihilfeantrag stellen. Die 200,- € Grenze gilt auch bei Einreichung der Belege über die Beihilfe-App. Ausnahme: Sofern Sie innerhalb eines Jahres die 200,- € nicht zusammenkriegen, kann die Beihilfestelle Ausnahmen zulassen -§ 51 Abs. 8 BBhV-.

Rechnungen müssen innerhalb von drei Jahren ab Datum der erstmaligen Ausstellung -nicht ab Behandlungsdatum- bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Bei Rezepten läuft die Frist ab dem Kaufdatum. Bei Pflegeleistungen ist es etwas anders. Bitte reichen Sie nur Kopien der Rechnungen ein. Nach Ablauf der Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr. -vgl. § 54 Abs. 1 BBhV-

Unbedingt Vollmacht erteilen

Sie sollten unbedingt mindestens einem Angehörigen eine Vollmacht für alle Beihilfeangelegenheiten erteilen. Hintergrund: Im Falle eines schweren Unfalls kann sonst niemand einen Beihilfeantrag stellen und somit müssten alle Krankenhauskosten von ihren Angehörigen verauslagt werden. Merke: Ohne schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift zahlt die Beihilfestelle keine Leistungen aus.

Fehler beim Widerspruch vermeiden

Sofern Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Beihilfebescheid innerhalb eines Monats ab Zugang Widerspruch erheben. WICHTIG: Der Widerspruch ist SCHRIFTLICH -also nicht per E-Mail- zu erheben und muss eigenhändig unterschrieben sein. Er muss innerhalb der Monatsfrist bei der Beihilfestelle ankommen. Ob es im Einzelfall möglich ist, den unterschriebenen Widerspruch zu scannen, in eine PDF-Datei zu wandeln und dieses PDF per E-Mail zu versenden, klären Sie bitte mit der Beihilfestelle. Gleiches gilt für den Versand per Fax.

Fragen
Bei Fragen zum Beihilfebescheid können Sie sich über die Hotline oder besser per E-Mail an die Beihilfestelle wenden. Gerne können Sie sich auch an unser Vorstandsmitglied Annette Röskenbleck oder unsere Personalräte wenden.

Leicht verständliche Merkblätter finden Sie auf der Seite der Beihilfestelle beim Bundesverwaltungsamt.

Den Link zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) finden Sie hier

 

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