Gesetze und Verordnungen
Liste der wichtigsten für Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen
Stand 01.07.2018
Die Arbeitswelt der Beamten wird ausschließlich durch Gesetze, Verordnungen
geregelt und nachrangige aber auf letzteren basierende Regeln wie zum Beispiel
Verfügungen, Erlasse und Dienstvereinbarungen zwischen dem Personalrat und der
jeweiligen Dienststellenleitung. Ein Beamter schließt mit dem Staat keinen
Arbeitsvertrag ab, auf dessen Inhalte er sich berufen könnte, die für ihn
geltenden Regeln können sich grundsätzlich jederzeit ändern, und doch sind die
meisten Regeln über Jahrzehnte mehr oder weniger gleich geblieben: Man spricht
von althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Wir haben die wichtigsten Gesetze zusammengetragen, die die Rechte und Pflichten
von Beamten regeln, wobei die Liste nicht vollständig ist:
- Das
Grundgesetz
legt in
Artikel 33 im
Absatz 2 fest, dass jedem Deutschen der Zugang zum öffentlichen Dienst
möglich ist. Aufgrund der Regeln des europäischen Binnenmarktes sind die
Bürger anderer europäischer Staaten deutschen Staatsbürgern gleichgestellt
und haben deshalb auch Zugang zum öffentlichen Dienst und können auch
verbeamtet werden.
- Das
Bundesbeamtengesetz (BBG)
regelt die Recht und Pflichten von Beamten.
Dort sind die Vorschriften für den Zugang zum Beamtenverhältnis im Abschnitt
2 dargelegt. Im
§11 sind
die Regeln für die Ernennung auf Lebenszeit zu finden. Dort findet sich auch
die Regelung, dass jede Beamtin und jeder Beamte auf Probe spätestens nach 5
Jahren in eine Stellung auf Lebenszeit übernommen werden muss, wenn man sich
bewährt hat. Das heißt dass nach 5 Jahren auch eine Entlassung aus dem
Dienst folgen kann. Letzteres kann jedoch nicht deshalb erfolgen, weil der
Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern nur aus Eignungs- oder
Leistungsgründen. In diesem Gesetz werden unter anderem auch die
Altersgrenzen für die Pensionierung (Abschnitt
5, Unterabschnitt 3, §§50-59), die Dienstunfähigkeit (Abschnitt 5, Unterabschnitt 2, §§ 44 ff), die Verschwiegenheitspflicht (§67),
das Recht eine Nebentätigkeit aufzunehmen (Abschnitt
6, Unterabschnitt 3, §§97-105). Da Gesetze im Bundestag jederzeit mit
einfacher Mehrheit der Abgeordneten geändert werden können, können sich die
im Gesetz festgelegten Regeln ändern. Die letzte wesentliche Änderung stammt
aus dem Jahr 2009 (Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Die Erfahrung zeigt
jedoch, dass das Bundesbeamtengesetz relativ selten geändert wird und wenn
doch, dass die Änderungen mit Bedacht und gemäß
§118 BBG
unter Einbindung der Gewerkschaften (dbb und
DGB) erfolgen.
- Die
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
regelt die Recht und Pflichten von
Beamten. Dort sind detaillierte Regeln zu den Bereichen zu finden, in denen
das Bundesbeamtengesetz die Bundesregierung ermächtigt im Wege des Erlasses
von Verordnungen (also ohne das Parlament zu fragen) Festlegungen zu
treffen. Dies betrifft zum Beispiel die Regelungen zu Stellenausschreibungen
(§4), dem
Zugang zu bestimmten Laufbahnen (Abschnitt 2 - Laufbahnen entsprechen den Berufsbildern im öffentlichen
Dienst), den Regeln zur Beförderung
Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, sowie zur Beurteilung (Abschnitt 5).
- Das
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
regelt die Bezahlung der Beamten.
Besonders interessant für das DPMA ist die
Anlage 1
und dort die Fußnote 3 zu A 15, die die Bezahlung der Gruppenleiter enthält
sowie die Regel, dass bis zu 90% der Stellen für Patentprüfer in der
Besoldungsgruppe A15 ausgebracht werden können. Die aktuelle geltende Gehaltstabelle, aus der ersichtlich ist
wie viel jeder Beamte und jede Beamtin verdient, finden sie über den Button Einkommentabellen -rechte Seite oben-.
- Das
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Einzelheiten der Bezahlung
der Beamten im Ruhestand. Interessant ist zum Beispiel die Anerkennung der
Vordienstzeiten (§10
BeamtVG) für Beschäftigte die aus einem Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Dienst heraus verbeamtet werden. Für Patentprüfer ist der
§12 BeamtVG
wichtig, da dieser die Anrechenbarkeit der praktischen hauptberuflichen
Tätigkeit (siehe §26(3) Patentgesetz) vorsieht.
- Die
Verordnung über den Urlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richtern des Bundes (EUrlV) enthält die Einzelheiten für die Gewährung
von Erholungsurlaub.
- Die
Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richtern des Bundes (SUrlV) wurde zuletzt 2016 geändert.
Bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes
der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes
können (für jedes Kind) bis zu 4 Arbeitstage Sonderurlaub im Urlaubsjahr gewährt werden (§21(1) Ziff. 4 u. 5
SUrlV).